SATZUNG

I. Grundlagen des Vereins

§ 1 Name, Sitz und Eintragung des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „ SV Eintracht Leipzig-Süd e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Leipzig.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig unter der
Registernummer VR 418 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sports in all seinen Ausprägungen und Formen.
(2) Die Vereinszwecke und Ziele werden insbesondere erreicht durch:
• die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen, Turnieren und Kursen
• die Errichtung und Erhaltung vereinseigener Sportanlagen
• die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

II. Vereinsmitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 4 Mitglieder des Vereins

(1) Der Verein hat folgende Mitglieder
• Ordentliche Mitglieder
• Außerordentliche Mitglieder
• Fördernde Mitglieder
• Ehrenmitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind alle minderjährigen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
(4) Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein materiell oder ideell unterstützen wollen. Sie sind beitragsfrei und haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Förderung und Arbeit des Vereins besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Sie sind beitragsfrei und haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der an den Verein zu richten ist.
(2) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch den Minderjährigen erteilen.
(3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist unanfechtbar und bedarf keiner Begründung.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand.
(5) Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod.
(2) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein.
(3) Bestehende Beitragspflichten und/oder Schulden gegenüber dem Verein bleiben unberührt.
§ 7 Austritt aus dem Verein – Kündigung der Mitgliedschaft

Der Austritt eines Mitglieds erfolg durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Ein Austritt aus dem Verein ist möglich zum 30. Juni bzw. 31. Dezember des Jahres unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

(1) Der Ausschluss aus dem Verein kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
• die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt.
• die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.
• mit der Beitragszahlung mehr als 3 Monate im Rückstand ist und auf eine schriftliche Mahnung innerhalb von 14 Tagen nicht reagiert.
(2) Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich aufzufordern.
(3) Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich zu begründen und bekannt zu geben.
(4) Ein Berufungsrecht steht dem Betroffenen nicht zu.

§ 9 Beitragsleistungen und –Pflichten

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge an den Verein zu leisten.
(2) Folgende Beiträge sind durch die Mitglieder zu leisten
• monatlicher Grundbeitrag (Nutzungsentgelt)
• monatliche Abteilungsumlage
• jährliche Arbeitsstunden
• Aufnahmegebühr
(3) Über die Höhe des monatlichen Grundbeitrages und der zu erbringenden Arbeitsstunden entscheidet das Präsidium.
(4) Das Recht über die Entscheidung zur Höhe der Abteilungsumlage wird den Sportabteilungen übertragen.
(5) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
(6) Bei finanzieller Notwendigkeit (wie z.B. erforderliche Baumaßnahmen, Anstieg der Kosten für Betrieb und Erhalt der Sportanlagen) ist der Verein berechtigt, eine einmalige jährliche Sonderabgabe in Höhe von maximal 20 % des jährlichen Grundbeitrages zu erheben.

III. Die Organe des Vereins

§ 10 Die Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand gemäß §26 BGB
• das Präsidium
• die Abteilungsleitungen
• die Revisionskommission

§ 11 Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder

(1) Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Rücktritt, der Abberufung oder der Annahme der Wahl durch den neugewählten Nachfolger im Amt.
(2) Die Organfunktion setzt die Mitgliedschaft im Verein nicht voraus.
(3) Abwesende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu die Annahme der Wahl schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt haben.

§ 12 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Organämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Die Satzung kann hiervon ausdrücklich Ausnahmen zulassen.
(2) Bei Bedarf können die Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft das Präsidium, welches auch über die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung entscheidet.
(4) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins.

§ 13 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussgebende Organ des Vereins.
(2) Sie findet in der Regel einmal jährlich im vierten Quartal statt.
(3) Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand 2 Monate vorher per Aushang im Vereinsheim und im Internet (Homepage des Vereins) bekannt gegeben.
(4) Die Mitglieder sind berechtigt, bis 6 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen.
(5) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung per Aushang im Vereinsheim und im Internet (Homepage des Vereins) bekannt gegeben.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes zu Beginn der Versammlung einen Versammlungsleiter.
(8) Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen.
(9) Die Wahlen zu Organämtern erfolgen in der Regel schriftlich und geheim.

§ 14 Vorstand gemäß § 26 BGB

(1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus
• dem Präsidenten
• dem Vizepräsidenten
(2) Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.
(3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt 3 Jahre.
(4) Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Wahl durch die Mitglieder des Präsidiums. Es sind getrennte Wahlvorgänge durchzuführen, Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Maßgebend ist die Eintragung des neuen Vorstands im Vereinsregister.
(6) Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, so kann das Präsidium ein kommissarisches Mitglied berufen. Diese Berufung ist auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode des Vorstands beschränkt und wird mit der regulären Wahl zur nächsten Mitgliederversammlung hinfällig.

§ 15 Das Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus
• dem Präsidenten
• dem Vizepräsidenten
• dem Schatzmeister
• dem Schriftführer
• und maximal 5 weiteren Mitgliedern
(2) Die Wahl des Präsidiums erfolgt durch die Mitgliederversammlung in einem Abstand von maximal 3 Jahren.
(3) Scheidet ein einzelnes Präsidiumsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, so kann das Präsidium ein kommissarisches Mitglied berufen. Diese Berufung ist auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode des Präsidiums beschränkt und wird mit der regulären Wahl zur nächsten Mitgliederversammlung hinfällig.
(4) Das Präsidium leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung.
(5) Das Präsidium regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst.
(6) Das Präsidium ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nach dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ oder den Abteilungen zugewiesen sind.

§ 16 Die Abteilungsleitungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungsleitungen gebildet werden, die das Recht haben, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein und über die Verwendung des jährlichen Finanzvolumens im Rahmen der gültigen Satzung und Ordnungen selbständig zu entscheiden.
(2) Die Abteilungsleitungen sind mit Mehrheitsbeschluss durch die wahlberechtigten Abteilungsmitglieder in einem Abstand von maximal drei Jahren zu wählen.
(3) Ihre Zusammensetzung ist von der Anzahl der Mitglieder sowie der Spezifik der Sportart abhängig. Über die Aufgabenverteilung entscheiden die in die Leitung gewählten Mitglieder.

§ 17 Die Revisionskommission

(1) Von der Mitgliederversammlung werden jeweils für eine Wahlperiode von drei Jahren aus den Reihen der Vereinsmitglieder 2 unabhängige Kassenprüfer zu berufen, die die Kassenüberprüfung übernehmen und der jährlichen Mitgliederversammlung Bericht erstatten.
(2) Die Kassenprüfer können unangemeldet nach eigenem Ermessen im gesamten Verlauf des Geschäftsjahres alle Finanzvorgänge einer Prüfung unterziehen.
(3) Sie sind berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn sie grobe Verstöße gegen Vereinsbeschlüsse oder gesetzliche Bestimmungen feststellen.

IV. Vereinsleben

§ 18 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen Mitgliedern ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zu.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen.
(3) Wählbar in alle Organe des Vereins und seine Abteilungen sind alle geschäftsfähigen Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres.
(4) Eine Wahl zum Vorstand nach § 26 BGB, dem Schatzmeister und dem Schriftführer setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus.

§ 19 Beschlussfassung und Wahlen

(1) Die Organe des Vereins sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht.
(2) Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Gleiches gilt für die Wahlvorgänge.

§ 20 Protokolle

(1) Die Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
(2) Protokolle werden als Beschlussprotokoll geführt.
(3) Die Mitglieder haben das Recht auf Einsicht in das Protokoll der Mitgliederversammlung und können binnen einer Frist von 14 Tagen schriftlich Einwendungen gegen den Inhalt des Protokolls gegenüber dem Vorstand geltend machen. Der Vorstand entscheidet über den Einwand und teilt das Ergebnis dem Mitglied mit.

§ 21 Satzungsänderung

Zu einem Beschluss der eine Änderung der Satzung beinhaltet ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 22 Vereinsordnungen

(1) Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.
(2) Diese Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
(3) Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich das Präsidium zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
(4) Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen, deren Änderungen und Aufhebungen den Adressaten der jeweiligen Vereinsordnung, insbesondere den Vereinsmitgliedern bekannt gegeben werden.

§ 23 Datenschutzrichtlinie

(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder im Einzelfalle eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
(2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
(3) Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und Datenverwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die durch das Präsidium beschlossen wird.
§ 24 Haftungsbeschränkungen

Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für die bei der Ausübung des Sports, bei sportlichen Veranstaltungen oder bei sonstigen für den Verein erfolgten Tätigkeiten erlittenen Unfälle, Diebstähle oder sonstigen Schädigungen. Aber die Vereinsmitglieder sind gegen alle bei satzungsgemäßen Tätigkeiten erlittene Unfälle über die Mitgliedschaft des Vereins im Landessportbund Sachsen durch die ARAG versichert. Grundbedingung für jede Übungsleitertätigkeit ist deshalb die Mitgliedschaft im Verein.

V. Schlussbestimmungen

§ 25 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) In dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens drei Viertel aller Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
(3) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(4) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins die Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB als Liquidatoren bestellt.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund Leipzig e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 26 Gültigkeit der Satzung

(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 12.11.2013 beschlossen und tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer Kraft.